Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 43 Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/43#abs-1 (1) Bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege muss die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes folgende Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und

3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung und die Konzeption

der Einrichtung.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/43#abs-2 (2) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend.

§ 42 § 44